1 Allgemeines-Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers/Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Alle Vereinbarungen die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

 

2 Angebot und Vertragsschluss

 

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Eine Bestellung die als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren ist, kann vom Verkäufer innerhalb von 4 Wochen ab Zugang angenommen werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers  ab vereinbartes Lager, frei geladen.
  2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dies gilt auch für Zurückbehaltungs- oder Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn die Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder Schecks nicht eingelöst werden können. Dies gilt auch dann, wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

 

 

4 Lieferzeit

 

  1. Liefertermine – oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
  2. Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sofern die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen,  wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, sofern der Verkäufer nicht vom Vertrag zurücktritt. Die Verzugsentschädigung ist der Höhe nach auf 0,5%für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 5% des Rechnungsbetrages der vom Verzug beeinträchtigten Lieferungen und Leistungen beschränkt. Weiter darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Kommt der Käufer oder Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er  sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen – einschließlich etwaiger Mehraufwendungen wie z.B. Zwischenlagerungskosten. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

 

5 Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Der Abschluss einer Transportversicherung ist ausschließlich Sache des Käufers/Bestellers. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer/Besteller.

 

 

6 Qualität und Gewährleistung

 

  1. Soweit der Käufer Natursteine, insbesondere Basaltsäulen oder Basaltpflaster kauft, werden diese als Natursteine wie gewachsen verkauft. Der Verkäufer übernimmt daher keine Gewährleistung hinsichtlich einer bestimmten Form, Farbe oder einer bestimmten Regelmäßigkeit. Beim Kauf von Naturstein wird daher auch keine Gewährleistung für Unterschiede und Abweichungen in Struktur, Körnung, Farbe etc. oder bei Aderung, Einsprengung oder dergleichen übernommen. Ein Abriebanteil von 5% der Gesamtmenge stellt keinen Mangel dar. Gebrauchtpflaster enthält einen Schmutzanteil, d.h. unbrauchbares Material in Höhe von 10% des Gesamtmaterials. Dies stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Gewährleistungsansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden. Muster sind unverbindlich. Sie können das verkaufte Material nur annähernd wiedergeben.
  2. Die Qualität der gelieferten Materialien hat mittlerer Art und Güte zu entsprechen.
  3. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang gem. § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung vor der Verlegung bzw. Verarbeitung des Materials schriftlich mitteilen. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  5. Gewährleistungsansprüche kann der Verkäufer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erbringen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  6. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist aber auch zu mehrmaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
  7. Durch die Gewährleistungsregeln gem. § 6 dieser AGB sind die Gewährleitungspflichten des Verkäufers abschließend geregelt. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

 

 

 7 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers (im folgenden Vorbehaltsware). Diese wird er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Mit-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig – in Höhe des Rechnungswertes – auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Mit-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist und sofern kein wirksames Abtretungsverbot besteht. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Dies gilt auch, wenn Eigentum an der Vorbehaltsware erloschen ist. Der Verkäufer ermächtigt ihn  widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer in Verzug mit der Zahlung ist.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

 

 

8 Haftungsbeschränkung

 

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko vor solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung

 

 

9 Abrechnung von Frachtkosten

 

  1. Die Frachtpreise auf dem Seeweg schwanken in kurzer Zeit mitunter extrem. Wir geben in unserer Auftragsbestätigung den kalkulierten Preis für den Transport eines Containers bekannt. Erhöht sich der Containerpreis bis zum tatsächlichen Transport um mehr als 10%, sind wir berechtigt, die Mehrkosten jenseits 10% dem Kunden zu berechnen. Umgekehrt gilt: Verringern sich die Frachtkosten um mehr als 20% kann der Kunde verlangen, dass ihm die Minderkosten jenseits der  20% gut geschrieben werden.  Das Ungleichgewicht beim Entstehen der Anpassungsansprüche ist darin begründet, dass wir einerseits bis zur Erhöhung der Transportkosten um weniger als 10% das Kostenrisiko allein tragen und sich dadurch ausschließlich unsere Gewinnspanne verringert und andererseits dadurch, dass wir durch die Anpassung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand haben. NHI NATURSTEINHANDEL GMBH & CO. KG hat freie Auswahl beim Spediteur/Reeder. Das Auswahlermessen wird primär von den Gedanken der Verfügbarkeit von Containern, Tourenplanung, Reisezeiten und Dienlichkeit für das Bauvorhaben im Sinne von schneller und kontinuierlicher Belieferung in zuverlässiger Weise geprägt und zwar stets aus der sich für NHI NATURSTEINHANDEL GMBH & CO. KG stellenden Sichtweise. Der Preisgedanke wird nachrangig ebenfalls berücksichtigt. NHI NATURSTEINHANDEL GMBH & CO. KG ist daher nicht bzw. einer „Schadensminderung“ im Hinblick auf den reinen Preis des Transports verpflichtet. Der nachträgliche Nachweis des Kunden, dass es einen günstigeren Spediteur gegeben hätte, ist daher irrelevant.
  2. Bei Verbraucherverträgen gilt: Diese Klausel greift erst, wenn seit der Bestellung bis zur Verschiffung 4 Monate vergangen sind.

 

 

10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts werden hiermit ausgeschlossen.
  2. Sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten Oldenburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Hamburg.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so abzuändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.